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Schankwirtschaften vor dem Aus?

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25,6% weniger Kneipen in Deutschland seit 2001

Schankwirtschaften vor dem Aus?

(NL/8138481258) Seit 2001 haben in Deutschland 25,6% der traditionellen Schankwirtschaften geschlossen. Bis auf Berlin und Baden-Württemberg verzeichnen alle Bundesländer einen drastischen Rückgang bei den sogennanten Eckkneipen. In Bayern hat inzwischen jede 3. Gemeinde keine eigene Kneipe mehr.

Die traditionelle Wirtshauskultur stirbt aus. Bis auf Berlin und Baden-Württemberg geht die Zahl der Schankwirtschaften kontinuierlich zurück, wie es die Infografik von Lusini.de , dem Onlinemarktplatz für Gastronomie und Hotellerie, anschaulich darstellt. Die Zahlen belegen einen drastischen Rückgang der sogenannten Eckkneipen. In Bayern musste seit 2001 fast ein Viertel von ihnen schließen, in Niedersachsen waren es über 41% und in Hamburg sogar 48,1%. Lediglich Berlin und Baden Württemberg verzeichnen einen Zuwachs von 95,8% bzw. 15,3%. Insgesamt hat sich die Zahl der umsatzsteuerpflichtigen Schankwirtschaften von 41.495 im Jahr 2006 auf 35.633 im Jahr 2010 reduziert.

Unter Schankwirtschaft versteht man eine getränkeorientierte Bewirtungsstätte, die alkoholfreie und alkoholische Getränke zum Verzehr anbietet – kurz gesagt die Kneipe um die Ecke. Dieses traditionelle Gastronomie-Konzept hat in den letzten Jahren mehr und mehr an Publikum und Sympathisanten verloren und mit viel moderner Konkurrenz und geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen zu kämpfen. Trendige Caffèbar-Konzepte, Bistros und Lounges, sowie die moderne Systemgastronomie mit Selbstbedienung, sprechen mit aufmerksamkeitsstarken Marketingkampagnen, außergewöhnlicher Inneneinrichtung und einem innovativen Getränkeangebot eine breite Masse zum Genießen vor Ort oder „to go“ an.

Darüber hinaus machen der Bevölkerungsrückgang auf dem Land, die zunehmende Mobilität, ein geändertes Freizeitverhalten und eine stark veränderte Arbeitswelt den Wirtshäusern zunehmend zu schaffen. Stammtische und regelmäßige Treffen in der Wirtschaft werden kaum noch zum gemeinsamen Austausch genutzt. Kommunikation findet heute vermehrt in den eigenen vier Wänden und über diverse Social-Media-Kanäle statt. Die starke berufliche Belastung hat dazu geführt, dass die wenige Freizeit lieber für sportliche Aktivitäten, zum Abschalten, für Kurzreisen oder für gemütliches Beisammensein zu Hause genutzt wird. Nicht zuletzt trägt das Ausgabeverhalten der Deutschen zum kontinuierlichen Umsatzrückgang bei. Denn der Stellenwert von Essen und Trinken ist in Deutschland nach wie vor relativ gering. Nur 3% des monatlichen Budgets werden in der Gastronomie ausgegeben. In Österreich sind es beispielsweise 6,5 % und in Italien sogar 7,9 %.

Jede 3. Gemeinde in Bayern ohne Kneipe

Mit der Einführung des gesetzlichen Rauchverbots im Jahr 2008 verzeichneten die bayerischen Schankwirtschaften einen kräftigen Umsatzrückgang von mehr als einem Drittel. Die Kneipe als Ort der Geselligkeit, in der zum Feierabend-Bier oder dem Glas Wein häufig auch die Zigarette gehörte, hat fortan keinen Raum mehr für kompromisslosen Genuss geboten. Als Reaktion darauf wurden öffentliche Veranstaltungen und private Feierlichkeiten vermehrt in privat angemietete Räumlichkeiten oder die eigenen vier Wände verlegt. Viele Kneipen mussten aufgrund des erheblichen Umsatzeinbruchs aufgeben. So hatten im Jahr 2010 von den 2.056 Gemeinden in Bayern 37%, das sind 752 Gemeinden, kein eigenes Wirtshaus mehr. Zahlreiche Verordnungen und Gesetze schränken Gastronomen in ihrer unternehmerischen Freiheit zunehmend ein und auch ungleiche Wettbewerbsbedingungen, wie z. B. die steuerfreie Bewirtung in vielen Vereinsheimen, machen einen rentablen Betrieb, besonders in ländlichen Gegenden ohne Tourismus, schwierig.

Neue Konzepte für den neuen Konsumenten

Abgesehen von den teils schwierigen Bedingungen, haben es viele Schankwirtschaften versäumt, sich rechtzeitig mit frischen Ideen und neuen Konzepten dem geänderten Konsumentenverhalten anzupassen und einen Wirtshausbesuch attraktiv zu halten. Traditionelle Werte müssten in die moderne Gastro-Welt transportiert werden. Um ein Aussterben der Wirtshauskultur zu verhindern, gilt es, wieder ein positives Image mit zeitgemäßer Kommunikation der traditionellen Werte aufzubauen und dem Gast neue Anreize für einen Besuch zu bieten. Das können neben einer gepflegten Getränkekultur auch kulturelle Veranstaltungen, Musikdarbietungen, Bier- oder Weinverkostungen, und vieles mehr sein. Nur wenn die Schankwirtschaften es schaffen, auch die nächste Generation der „Wirtshaus-Besucher“ zu erreichen und wieder zum Mittelpunkt der (Dorf-) Gemeinschaft zu werden, kann diese traditionelle Kultur am Leben erhalten werden.

Quellen:
Verein zur Erhaltung der Bayerischen Wirtshauskultur, März 2013
Dehoga Bundesverband, 4. Quartal 2012
Badische Zeitung, April 2012

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Nichtraucherschutz im Betrieb

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Was müssen Unternehmen beachten?

Nichtraucherschutz im Betrieb

Unternehmen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor den Gefahren des Passivrauchens am Arbeitsplatz zu schützen. Was das für Betriebe in der Praxis bedeutet, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Rechtliche Grundlage
Das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz wird aus der Regelung in § 618 Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch abgeleitet. Genaueres regelt § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO). Demnach hat der Arbeitgeber Nichtraucher vor Tabakrauch und den gesundheitlichen Folgen zu schützen. “Allerdings ist dies nicht mit einem kompletten Rauchverbot gleichzusetzen”, betont Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Der Gesetzgeber verordnet nur den Schutz der Nichtraucher vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen – aber keine “Umerziehung” von Rauchern zu Nichtrauchern (BAG Az. 1 AZR 499/98)! Denn auch das Persönlichkeitsrecht der Raucher müssen Arbeitgeber wahren (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz).
Daher kann ein Betrieb zwar im Rahmen seines Hausrechts ein generelles Glimmstengel-Verbot aussprechen, zugleich das Rauchen in den gesetzlichen oder tariflich geregelten Ruhepausen und in besonderen Raucherräumen jedoch erlauben. Wichtig: Verfügt ein Betrieb über einen Betriebsrat, dann steht ihm bei der konkreten Umsetzung des Nichtraucherschutzes ein Mitspracherecht zu (§ 87 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG).
Der Nichtraucherschutz gemäß der Arbeitsstättenverordnung gilt nur für Arbeitgeber und Beschäftigte. Kunden, Gäste oder Besucher sind davon nicht betroffen. Für Betriebe, die auf Publikumsverkehr angewiesen sind – etwa Gaststätten und Restaurants – gilt der Nichtraucherschutz der Arbeitsstättenverordnung nur eingeschränkt. Das Gaststättenrecht der einzelnen Bundesländer enthält zusätzlich unterschiedliche Regelungen zum Rauchverbot in Gaststätten bzw. Speiserestaurants.

Wie muss der Nichtraucherschutz umgesetzt werden?
Wie der Arbeitgeber den Nichtraucherschutz konkret umsetzt, ist im Detail ihm überlassen: Ob er für die rauchenden Mitarbeiter eigene Räumlichkeiten bzw. Raucherzonen bereitstellt oder Nichtraucher- und Raucher-Arbeitsplätze einrichtet, entscheidet er selbst. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 1 AZR 499/98) dürfen Betriebe Mitarbeiter zum Rauchen auch auf Freiflächen verweisen. Doch sogar hier kann es Ausnahmen geben: So kann ein Unternehmen mit Lagerhallen für entzündliche Stoffe auch das Rauchen im Freien untersagen.
Wichtig ist nur: “Ist das Rauchen am Arbeitsplatz erlaubt, dürfen Nichtraucher nicht in demselben Raum sitzen”, betont die D.A.S. Expertin. Dies darf jedoch zu keinen beruflichen Nachteilen für die Nichtraucher führen.

Missachtung des Rauchverbotes
Generell ist das Rauchverbot für alle Mitarbeiter bindend. Selbst, wenn ein Raucher alleine im Büro sitzt – weil die Kollegen nicht da sind oder er in einem Einzelbüro sitzt – so darf er sich keine Zigarette anzünden. “Missachtet ein Mitarbeiter das Rauchverbot, so kann ihn der Arbeitgeber abmahnen und bei erneutem Zuwiderhandeln sogar kündigen”, warnt die D.A.S. Juristin. Auch selbst verordnete “Raucherpausen” ohne “Ausstempeln” können eine Kündigung rechtfertigen (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 10 Sa 712/09).

Welche Ausnahmen gibt es?
Der Vorgesetzte raucht, alle Mitarbeiter rauchen – warum sollte ein Betrieb dann Maßnahmen zum Schutz von Nichtrauchern treffen? “Wenn die gesamte Belegschaft das Rauchen im Unternehmen befürwortet und der Arbeitgeber dies erlaubt, dann ist ein Nichtraucherschutz nicht notwendig”, so die Rechtsexpertin der D.A.S. “Protestiert jedoch nur ein Mitarbeiter, so muss ihn der Unternehmer gemäß § 5 der ArbStättVO vor den Auswirkungen des Passivrauchens schützen.”
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 3.804

Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg.

Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die “D.A.S. Rechtsschutzversicherung” als Quelle an – vielen Dank!

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2012 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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Wir vermieten auch an Raucher!

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Dr. Hetmeier Immobilien setzt auf Toleranz und gegenseitige Rücksichtnahme

Wir vermieten auch an Raucher!
Immobilienmakler Dortmund

Darf ein Vermieter kündigen, weil der Mieter zu stark raucht? Ein Amtsrichter aus Düsseldorf hat jetzt so entschieden und einen Sturm der Entrüstung ausgelöst. “In einem freien Land muss es Rückzugsorte geben. Zumindest in der eigenen Wohnung müssen Menschen sich frei entfalten können, ohne dass andere ihnen Vorschriften machen. Diese Hetzjagd gegen Raucher stößt mich ab. Wir sind tolerant und vermieten auch an Raucher”, meint Dr. Marita Hetmeier vom Dortmunder Maklerbüro Dr. Hetmeier Immobilien.

Die Maklerin besitzt in Dortmund und Berlin einen eigenen Immobilienbestand mit gut siebzig Einheiten. Probleme wegen des Rauchens hat es dort nie gegeben. “Wir setzen auf Toleranz und gegenseitige Rücksichtnahme. Wenn Raucher nicht im Hausflur, sondern nur in ihren eigenen vier Wänden rauchen, regelmäßig lüften und Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen, sollte sich keiner gestört fühlen. Zur Menschenwürde gehört auch die Freiheit von Bevormundung.”

Auch die Probleme wegen des Nikotingeruchs in Raucherwohnungen ließen sich lösen. “Wenn ein Mieter zehn Jahre in seiner Wohnung stark geraucht hat, müssen halt die Tapeten runter von der Wand. Mit einem einfachen Anstrich ist es dann nicht getan. Die rauchenden Mieter sehen das ein und wissen, dass sie spätestens bei Auszug mehr renovieren müssen als ihre nichtrauchenden Nachbarn.”

Den Grünen und anderen Gesundheitsaposteln empfiehlt Dr. Hetmeier weniger Hysterie und mehr Gelassenheit. “Ich erinnere mich noch an die Zeit, als die Zigarettenwerbung noch erlaubt war. Im Fernsehen gab es das HB-Männchen und am Ende jeder Werbeeinheit das berühmte Motto: Wer wird denn gleich in die Luft gehen! Etwas mehr von dieser entspannten Haltung würde ich mir auch für den Umgang zwischen Rauchern und Nichtrauchern wünschen.”

Dr. Marita Hetmeier
Dr. Hetmeier Immobilien

Dr. Hetmeier Immobilien ist ein junges, schnell wachsendes Maklerunternehmen in Dortmund. Das Büro erbringt alle klassischen Maklerdienstleistungen. Wir vermitteln Ihnen Käufer oder Mieter für Ihre Immobilien, erbringen Beratungsdienstleistungen und übernehmen im Einzelfall auch die Verwaltung Ihrer Immobilie. Wenn Sie als Käufer oder Mieter eine Immobilie suchen, sind wir ebenfalls gerne behilflich. Unsere aktuellen Kauf- und Mietangebote finden Sie auf unserer website. Fragen Sie gerne auch nach weiteren Angeboten. Die Preise richten sich nach der in Anspruch genommenen Dienstleistung. Wichtig für Sie: Das Maklerhonorar ist ein Erfolgshonorar. Wenn Sie uns beauftragen, einen Käufer oder Mieter für Ihre Immobilie zu vermitteln, zahlen Sie Maklerprovision nur und erst dann, wenn der Kaufvertrag oder Mietvertrag mit Ihrem Vertragspartner erfolgreich unter Dach und Fach ist. Wir bieten Ihnen umfassenden Service. Bei der Suche nach einem Käufer oder Mieter für Ihre Immobilie setzen wir auf professionelles Marketing im Internet und in den Printmedien. Wir legen großen Wert auf aussagekräftige Exposés mit professionell fotografierten Lichtbildern Ihres Immobilienangebots. Wir besitzen in Dortmund ein größeres eigenes Immobilienportfolio und wissen, worauf es bei der Vermarktung von Immobilien ankommt. Auf meiner Internetseite finden Sie allgemeine Informationen zum Maklerbüro Dr. Hetmeier Immobilien und stets aktuelle Kauf- und Mietangebote. Schauen Sie mal rein…

Kontakt:
Dr. Hetmeier Immobilien
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44145 Dortmund
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Nichtraucher liebt Raucher

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Knigge-Tipps für Biergarten und Café

Nichtraucher liebt Raucher
Knigge-Regeln für Raucher und Nichtraucher

Rauchen wird immer mehr zu einer Streitfrage – seit diesem Sommer gilt in NRW sowie Bayern ein absolutes Verbot in der Gastronomie. Nur in geschlossenen Gesellschaften ist der Tabakgenuss in engen Grenzen weiterhin erlaubt. Und schon gibt es neue Spannungen: Nichtraucher fühlen sich durch das Gequalme in Biergärten belästigt.

“Ein paar einfache Regeln helfen, damit Raucher und Nichtraucher den Sommer gemeinsam im Freien verbringen können,” so Martina Braig. Der Tipp der Expertin der “Knigge-Gesellschaft für Moderne Umgangsformen”: “Ehrlicher Dialog ist gefragt – miteinander sprechen garantiert Harmonie selbst zwischen zwei so gegensätzlichen Interessengruppen!”

Rauchern empfiehlt die Trainerin für gutes Benehmen: “Fragen Sie, bevor Sie sich eine Zigarette anzünden, Ihre Banknachbarn, ob der Rauch stört. Ist die Antwort ein “JA”, respektieren Sie dies bitte.”

Doch auch bei einem “Nein” ist ein Mindestmaß an Rücksicht angesagt: “Achten Sie darauf, dass der Rauch nicht direkt in das Gesicht Ihrer Nachbarn gerät. Und sind sie noch beim Essen, unbedingt warten, bis alle fertig sind.”

Dann bleibt nur noch das Entsorgen der Reste. Es gibt nicht überall einen Aschenbecher, trotzdem weder Zigarettenstummel noch Asche einfach auf den Boden werfen. Hier sind häufig kleine Kinder unterwegs. Die Benimm-Regel für Raucher: Auf alle Fälle ein geeignetes Gefäß besorgen – Eltern werden es Ihnen danken!

Aber auch für Nichtraucher gelten ein paar Richtlinien – die wichtigste: “Üben Sie etwas Toleranz gegenüber Ihren rauchenden Mitmenschen. Solange Sie nicht direkt durch den Qualm belästigt werden, sollten Sie ihnen die Zigarette zugestehen,” rät Martina Braig.

Wird der Rauch unangenehm, ist eine freundliche Anmerkung angebracht, um auf die Beeinträchtigung aufmerksam zu machen. Vermutlich ist der Nachbar in ein Gespräch vertieft und hat einfach nicht bemerkt, dass Sie seinen Qualm direkt abbekommen. “Vielleicht können Sie die Plätze tauschen, um die Windrichtung günstig auszunutzen. Mit etwas gegenseitiger Rücksicht wird der Sommer für Alle ein schönes Erlebnis.”

Und ein Extratipp der Knigge-Spezialistin: “Im Biergarten herrscht oft Platzmangel. Belegen Sie daher nicht zu zweit einen ganzen Tisch. Bieten Sie Anderen die Möglichkeit, sich zu Ihnen zu setzen.” So lassen sich ganz nebenbei noch neue Kontakte knüpfen.

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Herzensbildung kombiniert mit modernen Umgangsformen, das ist Knigge!

Die Knigge – Gesellschaft für Moderne Umgangsformen steht für modernen zeitgemäßen Umgang mit anderen Menschen, der Wertschätzung, Respekt, Achtung, Höflichkeit, Aufmerksamkeit mit Einfühlungsvermögen und Herzlichkeit verbindet.

Unser Anliegen ist es, Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern das Leben im Miteinander mit anderen Personen durch die Kenntnis moderner Verhaltensregeln und sozialer Kompetenz zu erleichtern, und ihnen Sicherheit zu geben, sich in allen Situationen des Lebens angemessen und vorteilhaft zu verhalten.

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Knigge Gesellschaft für Moderne Umgangsformen
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Kleeburg 34
53877 Euskirchen-Weidesheim
+49 (0)176 63382196
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ARAG Trend 2017: Zehn Jahre Rauchverbot – Das sagen die Deutschen heute

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Wie sich Gaststätten und Gäste mit dem Nichtraucherschutzgesetz arrangiert haben

ARAG Trend 2017: Zehn Jahre Rauchverbot - Das sagen die Deutschen heute
Nichtraucherschutzgesetz: Das befürchtete Kneipensterben blieb aus!

– 86,5 Prozent sind vom Nutzen des Nichtraucherschutzgesetzes überzeugt
– 14,1 Prozent der Erwachsenen gehen seit dem Rauchverbot häufiger in Kneipen als früher
– 33,1 Prozent der Raucher würden gerne weniger rauchen oder aufhören

Vor zehn Jahren wurde ein neues Nichtraucherschutzgesetz verabschiedet. Je nach Bundesland wurde es unterschiedlich strikt gehandhabt. Inzwischen wird das Rauchverbot in Gaststätten überall weitestgehend umgesetzt. Im Rahmen ihrer allgemeinen Markt- und Gesellschaftsforschung wollte die ARAG gemeinsam mit dem Meinungsforschungsinstitut TNS Infratest von über 1.000 Deutschen wissen, ob sie sich über die frische Luft in ihrer Stammkneipe oder der Pizzeria um die Ecke freuen oder sich in ihrem Recht auf blauen Dunst beschnitten fühlen.

Große Akzeptanz in der Bevölkerung
Ursprünglich sollte die Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes hauptsächlich dem Personal im Hotel- und Gaststättengewerbe gesündere Bedingungen an ihrem Arbeitsplatz bescheren. Zehn Jahre nach der Einführung des Rauchverbotes sind 86,5 Prozent aller Befragten überzeugt, dass es einen Nutzen hat. Nur 10,5 Prozent der Befragten wollen sich mit dem Rauchverbot gar nicht anfreunden und sind der Ansicht, es nütze niemandem und schränke die Bürger nur in ihrer Freiheit ein.
Kneipensterben durch Rauchverbot?
Schon vor der Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes wurde das grundsätzliche Rauchverbot in Gaststätten lautstark diskutiert. Die Tabakindustrie sah den paffenden Staatsbürger entmündigt, der deutsche Hotel- und Gaststättenverband befürchtete eine Pleitewelle in der Gastronomie-Branche und der Gast konnte sich sein Bierchen ohne Kippe kaum vorstellen. Zehn Jahre später haben sich die Gemüter längst beruhigt. Das befürchtete Kneipensterben ist ausgeblieben. Raucher wie Nichtraucher haben sich an die frische Luft in den Gasträumen von Kneipen und Restaurants nicht nur gewöhnt, sie genießen sie sogar. So sind 14,1 Prozent der befragten Erwachsenen jetzt häufiger in Gaststätten anzutreffen als noch zur Zeit des ungehemmten Tabakkonsums. 67,2 Prozent gehen heute genauso oft in Kneipen und Restaurants wie vor dem Rauchverbot. Nur 5,1 Prozent, also gerade einmal jeder Zwanzigste, hat ohne Zigarette seltener Lust auf einen Kneipen- oder Restaurantbesuch.

Was sagen Raucher zum Rauchverbot?
45,6 Prozent aller Raucher sind der Ansicht, dass das Rauchverbot allen Beteiligten nützt: Die Wirte machen mehr Umsatz, das Personal arbeitet rauchfrei und die Gäste genießen ihr Essen ohne unerwünschten Beigeschmack. Und vielleicht erleichtert es ja sogar denjenigen den Weg in die Kneipe, die 2017 das Rauchen aufgeben oder wenigstens einschränken wollten – laut ARAG Trend immerhin 33,1 Prozent. Obwohl das Nichtraucherschutzgesetz offensichtlich bei Rauchern, Nichtrauchern sowie Noch-Rauchern angekommen ist und weitestgehend akzeptiert wird, wollen CDU und FDP in Nordrhein-Westfalen es in seiner jetzigen Form kippen. Ob diese Wiederbelebung einer längst beigelegten Diskussion den Oppositionsparteien zum Erfolg verhilft, wird die Landtagswahl am 14. Mai 2017 zeigen.

Download unter https://www.arag.com/german/press/pressreleases/group/00349/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.

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Mir stinkt’s: Dicke Luft durch Zigarettenqualm

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Rauchen in der Wohnung grundsätzlich erlaubt

München (24.04.2018) – Seit 2007 darf in deutschen Gaststätten nicht mehr geraucht werden. In Zügen oder Flugzeugen ist Rauchen ebenfalls verboten. An Bahnhöfen und Flughäfen sind abgegrenzte Raucherbereiche ausgewiesen. Anders verhält es sich in der Mietwohnung. Was erlaubt ist und wo die Grenzen sind, hat der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) zusammengestellt.

Die gute Nachricht für Raucher: Das Qualmen in den eigenen vier Wänden ist generell erlaubt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um eine Zigarette, Zigarre, Pfeife, Shisha oder eine E-Zigarette handelt. Grundsätzlich gehört das Rauchen zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Mietwohnung und des dazugehörigen Balkons oder der Terrasse, so eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 124/05, am 28.6.2006). Allerdings muss der Zigarettendunst über die Fenster – nicht ins Treppenhaus – weggelüftet werden. In Hausfluren, Treppenhäusern und Aufzügen dürfen sich Raucher dagegen keine Zigarette anzünden, wenn es Mietvertrag oder Hausordnung verbieten.

Wer den Zigarettenqualm nicht in der Wohnung haben möchte und dafür auf den Balkon oder die Terrasse geht, muss allerdings aufpassen. Hier können sich Nachbarn schnell gestört fühlen. Wenn der Nachbar wesentlich beeinträchtigt wird, kann dieser verlangen das Rauchen einzuschränken. Ein Kompromiss ist zum Beispiel eine zeitliche Regelung. Das erfordert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, urteilt der Bundesgerichtshof Anfang 2015 (Aktenzeichen V ZR 110/14).

Eindeutiger wird die Rechtsprechung bei der Kostenübernahme von Schäden, die durch exzessives Rauchen entstehen. Muss der Vermieter nach dem Auszug eines stark rauchenden Mieters die Wände mit Salmiakgeist reinigen, so ist die Grenze einer normalen Schönheitsreparatur überschritten. Dann kann der Vermieter auch Schadensersatz vom Mieter verlangen (Amtsgericht Bremerhaven – Urteil vom 12.8.2004 – 56 C 0286/02 oder auch Amtsgericht Magdeburg – Az. 17 C 3320/99). Der BGH fällte dazu ein Grundsatzurteil: Wenn einfaches Streichen vergilbte Wände und den Zigaretten-Geruch nicht beseitigt, wird der Mieter zur Kasse gebeten (Az. VIII ZR 37/07).

Für normale Nikotinrückstände kann der Vermieter in der Regel keinen Schadensersatz verlangen (§ 538 BGB). Denn der Mieter verletzt durch das Rauchen in der Wohnung seine vertraglichen Pflichten nicht (BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 – VIII ZR 124/055 und Urteil vom 6. März 2008 – Az VIII ZR 37/07). Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs, hat der Mieter nicht zu vertreten.

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Diese und weitere Pressemitteilungen sowie druckfähiges Bildmaterial finden Sie unter http://www.vdwbayern.de/presse/.

Im VdW Bayern sind 463 sozialorientierte bayerische Wohnungsunternehmen zusammengeschlossen – darunter 340 Wohnungsgenossenschaften und 91 kommunale Wohnungsunternehmen. Die Mitgliedsunternehmen verwalten rund 530.000 Wohnungen, in denen ein Fünftel aller bayerischen Mieter wohnen.

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Verband bayerischer Wohnungsunternehmen e.V. (VdW Bayern)
Tobias Straubinger
Stollbergstraße 7
80539 München
(089) 29 00 20-305
tobias.straubinger@vdwbayern.de
http://www.vdwbayern.de

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Waldbrandgefahr: Wer raucht, bezahlt

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R+V-Infocenter: bei sommerlichen Temperaturen absolutes Rauchverbot im Wald

Wiesbaden, 5. Juli 2018. Staubtrocken: In den heißen Sommermonaten steigt die Waldbrandgefahr – ein absolutes Rauchverbot soll Pflanzen und Tiere schützen. Wer sich trotzdem im Wald oder am Waldrand eine Zigarette anzündet, muss mit hohen Bußgeldern rechnen, warnt das Infocenter der R+V Versicherung.

Rauchverbot in Wäldern
Rund tausend Mal brennt es in deutschen Wäldern pro Jahr. Oft verursachen Menschen diese Feuer – etwa durch glimmende Zigarettenstummel. „Trotzdem wissen viele Raucher nicht, dass sie im Wald nicht rauchen dürfen, zumindest keine „normalen“ Zigaretten mit Glut“, sagt Torge Brüning, Brandschutzingenieur bei der R+V Versicherung.

In den meisten Bundesländern gilt das Rauchverbot zwischen März und Oktober. In Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern müssen Raucher das ganze Jahr beim Waldspaziergang auf ihre Zigarette verzichten.

Hohe Bußgelder
Die Bußgeldstrafen fallen dabei zum Teil sehr hoch aus: Das bloße Anzünden einer Zigarette kann Raucher zwischen 80 und 100 Euro kosten. In Berlin sieht das Landeswaldgesetz sogar Strafen bis zu 50.000 Euro vor. Wer einen Wald durch Rauchen in Brandgefahr bringt, muss nicht nur mit einer Geldstrafe, sondern auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.

Das R+V-Infocenter wurde 1989 als Initiative der R+V Versicherung in Wiesbaden gegründet. Es informiert regelmäßig über Service- und Verbraucherthemen. Das thematische Spektrum ist breit: Sicherheit im Haus, im Straßenverkehr und auf Reisen, Schutz vor Unfällen und Betrug, Recht im Alltag und Gesundheitsvorsorge. Dazu nutzt das R+V-Infocenter das vielfältige Know-how der R+V-Fachleute und wertet Statistiken und Trends aus. Zusätzlich führt das R+V-Infocenter eigene Untersuchungen durch: Die repräsentative Langzeitstudie über die „Ängste der Deutschen“ ermittelt beispielsweise bereits seit 1992 jährlich, welche wirtschaftlichen, politischen und persönlichen Themen den Menschen am meisten Sorgen bereiten.

Firmenkontakt
Infocenter der R+V Versicherung
Brigitte Römstedt
Raiffeisenplatz 2
65189 Wiesbaden
06 11 / 533 – 46 56
brigitte.roemstedt@ruv.de
http://www.infocenter.ruv.de

Pressekontakt
Infocenter der R+V Versicherung c/o Arts & Others
Anja Kassubek
Daimlerstraße 12
61352 Bad Homburg
06172/9022-131
anja.kassubek@arts-others.de
http://www.infocenter.ruv.de

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Waldbrände vermeiden – Tipp der Woche der ERGO Versicherung

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Experten der ERGO Group informieren

Tanja Cronenberg, Schadenexpertin von ERGO:

Etwa 1.000 Waldbrände gibt es hierzulande jedes Jahr. Bei langanhaltend hohen Temperaturen und Trockenheit steigt das Brandrisiko enorm, schnell können sich trockene Gräser oder Zweige entzünden. Um Schlimmes zu verhindern, sollten Waldbesucher daher einige Regeln beachten. Dazu gehört: Nicht rauchen. In Deutschland herrscht ohnehin von März bis Oktober im Wald Rauchverbot – in Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern gilt es sogar das ganze Jahr. Nicht nur der Umwelt zuliebe sollten Spaziergänger keine Glasflaschen, Blechdosen oder Folien zurücklassen, denn die Gegenstände können wie Brenngläser wirken und leicht Feuer entfachen. Wer in freier Natur grillen oder ein gemütliches Lagerfeuer schüren möchte, darf das nur an entsprechend gekennzeichneten Stellen. Ansonsten gilt ein Mindestabstand von 100 Meter, in manchen Bundesländern 50 Meter, zum Waldrand. Auch Auto- und Motorradfahrer können zur Vermeidung von Waldbränden beitragen, indem sie nur auf ausgewiesenen Parkplätzen parken. Denn heiße Auspuffanlagen oder Katalysatoren können beispielsweise auf ausgetrockneten Wiesenrändern schnell einen Brand auslösen. Sind Gebiete besonders gefährdet, warnen Forstbehörden mit entsprechenden Schildern. Wer dennoch einen Waldbrand verursacht, dem hilft nur eine Privathaftpflichtversicherung. Sie übernimmt in der Regel den Schaden – wenn der Betroffene nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
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Kinder müssen in Autos besser vor Tabakrauch geschützt werden

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Das Deutsche Kinderhilfswerk fordert den Bundesrat auf, mit einer Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes Kinder und Schwangere besser vor den Gefahren des Passivrauchens in Autos zu schützen. Nach Messungen des Deutschen Krebsforschungszentrums ist die Giftstoffbelastung durch Raucherinnen und Raucher im Auto extrem hoch. Selbst bei leicht geöffnetem Fenster ist die Konzentration mancher toxischer Partikel teils fünfmal so hoch wie in einer durchschnittlichen Raucherkneipe. Deshalb reichen nach Ansicht des Deutschen Kinderhilfswerkes Appelle allein nicht aus. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen muss hier endlich gesetzlich abgesichert werden.

„In vielen europäischen Ländern, beispielsweise in Frankreich, Finnland, Großbritannien, Italien und Österreich, ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Tabakrauch in Fahrzeugen bereits gesetzlich geregelt. Studien in Kanada, wo es in weiten Teilen des Landes bereits seit längerer Zeit ein entsprechendes gesetzliches Rauchverbot gibt, haben gezeigt, dass das Rauchen in Autos in Anwesenheit von Kindern dadurch deutlich abgenommen hat. Diesen Beispielen sollten wir umgehend folgen. Kinder haben nach der UN-Kinderrechtskonvention das Recht auf ein erreichbares Höchstmaß an Gesundheit“, betont Anne Lütkes, Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes, im Vorfeld der heutigen Bundesratsdebatte über den Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.

Laut Deutschem Krebsforschungszentrum sind rund eine Million Kinder in Deutschland Tabakrauch im Auto ausgesetzt. Ein Rauchverbot in Fahrzeugen, wenn Kinder mitfahren, befürworten nach einer aktuellen Umfrage rund 88 Prozent der Bevölkerung in Deutschland und selbst 80 Prozent der Raucherinnen und Raucher. Eine Expertise des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages von Oktober 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass ein Rauchverbot in Fahrzeugen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. setzt sich seit mehr als 45 Jahren für die Rechte von Kindern in Deutschland ein. Die Überwindung von Kinderarmut und die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen sie betreffenden Angelegenheiten stehen im Mittelpunkt der Arbeit als Kinderrechtsorganisation. Der gemeinnützige Verein finanziert sich überwiegend aus privaten Spenden, dafür stehen seine Spendendosen an ca. 40.000 Standorten in Deutschland. Das Deutsche Kinderhilfswerk initiiert und unterstützt Maßnahmen und Projekte, die die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen, unabhängig von deren Herkunft oder Aufenthaltsstatus, fördern. Die politische Lobbyarbeit wirkt auf die vollständige Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland hin, insbesondere im Bereich der Mitbestimmung von Kindern, ihren Interessen bei Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen sowie der Überwindung von Kinderarmut und gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe aller Kinder in Deutschland.

Kontakt
Deutsches Kinderhilfswerk e.V.
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Wochenende – Partytime: Alle Regler nach rechts!

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Der ARAG Tipp zum Wochenende: Feiern ja, aber mit Rücksicht

Besonders junge Leute erfasst am Wochenende regelmäßig das gefürchtete Party-Fieber. Mediziner sind ratlos, Apotheker schütteln verzweifelt den Kopf: Dagegen helfen keine Pillen! Doch zum Glück bleibt den Betroffenen ab Montag ja wieder eine Arbeitswoche zur Erholung – bis das nächste Wochenende durchgefeiert werden kann. Grundsätzlich ist gegen eine tolle Fete am Wochenende nichts einzuwenden, finden ARAG Experten. Doch ein paar Regeln sollten Sie beachten.

Mama Laudaaa
Das Gerücht hält sich hartnäckig: Einmal im Jahr darf jeder eine Party feiern. Und zwar ohne Einschränkungen. Doch das stimmt natürlich nicht! Es gibt kein Recht auf Ruhestörung. Sie dürfen zwar theoretisch so oft Partys feiern wie Sie wollen, jedoch unter Einhaltung der Zimmerlautstärke ab 22 Uhr. Das bedeutet: Stereoanlage leiser drehen, Stimmen dämpfen und am besten Fenster schließen. Möchten Sie einmal über die Stränge schlagen, sollten die Nachbarn dieser Feier zustimmen oder direkt mitfeiern. Sonst kann es sein, dass das Ordnungsamt vor der Tür steht. Denn das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) besagt in Paragraph 117: “Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen”. Eine Art Ausnahme von dieser Regel gibt es natürlich auch, selbst wenn sie gesetzlich nicht fixiert ist: Silvester! In dieser Nacht wird davon ausgegangen, dass nahezu jeder auch nach 22 Uhr noch wach ist.

Rauchen
Es bleibt Ihnen bei Feiern in Ihrer Wohnung natürlich selbst überlassen, ob Sie Ihre rauchenden Gäste auf den Balkon bitten oder das hemmungslose Qualmen in Ihren Räumen hinnehmen. Doch alles hat Grenzen. Wenn die Balkon-Raucher überhandnehmen, können unter Umständen die Nachbarn vom aufsteigenden Qualm gestört werden. Das sollten Sie genauso vermeiden wie zu laute Musik auf dem Balkon. Achten Sie außerdem darauf, dass Ihre Gäste auf dem Balkon die bereitgestellten Aschenbecher benutzen. Denn ein Berg Kippen im Gemeinschaftsgarten unter Ihrem Balkon kann ganz bestimmt für nachbarschaftlichen Ärger sorgen. Auch wenn reichlich blauer Dunst von Ihrer Wohnung ins Treppenhaus dringt, kann das zu berechtigten Beschwerden der Nachbarn führen. Sollten Sie Ihre Party in einer Gaststätte feiern, gilt hier das Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen wird das Rauchverbot in Gaststätten beispielsweise sehr streng gehandhabt und auch rigoros bei privaten Partys von den Ordnungskräften durchgesetzt. In anderen Bundesländern kann es hingegen erlaubt sein, in separaten Räumen zu rauchen.

Auch Partygäste haften
Ob es an der allgemeinen Ausgelassenheit, am Party-Gedränge oder am Übermut einiger Gäste liegt; auf fast jeder Fete geht auch etwas zu Bruch. Gut, wenn es sich nur um ein paar Gläser oder die ungeliebte Obstschale einer längst verstorbenen Tante handelt. Ärgerlich, wenn einer echten chinesischen Vase aus der Ming-Dynastie der Garaus gemacht wird. Ganz schlimm wird es, wenn durch unbedachte oder fahrlässige Aktionen Personen zu Schaden kommen. Laut Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig einen anderen verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet – das gilt auch für Besucher einer ausgelassenen Fete. Bei Personen- oder Sachschäden können schnell mehrere Hunderttausend Euro anfallen. Die private Haftpflichtversicherung kommt für solche Schäden auf. Die Mindestversicherungssumme sollte laut ARAG Experten drei bis fünf Millionen Euro nicht unterschreiten. Sie weisen aber gleichzeitig darauf hin, dass junge Leute unter 25 Jahren in der Regel noch in der privaten Haftpflichtversicherung ihrer Eltern mitversichert sind. Für besonders große Feiern kann sich für Sie als Gastgeber aber auch eine Veranstalterhaftpflichtversicherung lohnen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.100 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,7 Milliarden EUR.

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